Haus- und Badeordnung für das Sonnenbrinkbad der OSB GmbH

§1 Allgemeine

Diese Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Sonnenbrinkbad.

Sie ist verbindlich für alle Personen, die sich auf dem Grundstück des Sonnenbrinkbades aufhalten.

§2 Zweckbestimmung

Das Sonnenbrinkbad soll allen Besucherinnen/Besuchern zur Erholung, Entspannung, Freizeitgestaltung und sportlichen Betätigung dienen.

§3 Zulassung

  1. Mit dem Kauf der Eintrittskarte erwerben die Gäste das Recht auf die Benutzung des Sonnenbrinkbades (Zulassung) und erkennen die Bestimmungen dieser Badeordnung sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit mündlich oder schriftlich erlassenen Anordnungen an.
  2. Mit dem Zutritt zum Sonnenbrinkbad erteilt jede/r BesucherIn etwaigen TV- und Radioanstalten sowie Fotografen das Recht, die von ihrer/seiner Person gemachten Aufnahmen entschädigungslos und ohne zeitliche oder räumliche Einschränkung mittels jedes technischen Verfahrens auszuwerten und veröffentlichen zu dürfen. Jegliche Aufnahmen von Personen werden nach § 78 UrhG entsprechend behandelt.
  3. Die Zulassung ist nicht übertragbar. Aus ihr erwächst zu kein Rechtsanspruch auf Offenhalten des Sonnenbrinkbades oder eines Teiles davon. Das Benutzungsrecht gilt nur für die jeweiligen Öffnungszeiten und kann bei Vorliegen angemessener Gründe eingeschränkt oder widerrufen werden.
  4. Mit Betreten des Bades erkennen die Badegäste an, dass aus Sicherheitsgründen die Zugangstüren von den Umkleidekabinen zu den Toilettenanlagen videoüberwacht werden. Sie verzichten insoweit auf ihr Recht am eigenen Bild als dieses für innerbetriebliche Sicherungsmaßnahmen aufgenommen wird.
    Die OSB GmbH wird die Aufnahmen nicht der Öffentlichkeit zugänglich machen.
  5. Die Eintrittskarte gilt am Tage der Ausgabe und berechtigt nur zum einmaligen Betreten des Sonnenbrinkbades. Die Dutzend-, Dauer- und Familienkarten sowie Lehrschwimm- und Aqua-Jogging-Karten gelten nur für die jeweilige Badesaison; sie sind nicht übertragbar.
  6. Die Eintrittskarte ist dem Personal des Sonnenbrinkbades auf Verlangen vorzulegen. Gelöste Karten werden nicht zurückgenommen. Der Preis für verlorengegangene oder nicht ausgenutzte Karten wird nicht erstattet.
  7. Eintrittskarten werden eine halbe Stunde vor Betriebsschluss nicht mehr ausgegeben.
  8. Die Benutzung des Sonnenbrinkbades ist grundsätzlich jedermann frei zugänglich. Kindern bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres sind Zutritt und Aufenthalt nur in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson gestattet. Blinden, Personen mit Neigung zu Krampf- oder Ohnmachtsanfällen und geistig Behinderten sowie Menschen, die sich nicht allein fortbewegen oder an- bzw. auskleiden können, sind Zutritt und Aufenthalt zu ihrer eigenen Sicherheit nur mit einer verantwortlichen volljährigen Begleitperson gestattet.
  9. Der Zutritt ist nicht gestattet für Personen,
  • die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
  • die Tiere mit sich führen,
  • die an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit i.S.d. Bundesseuchengesetzes oder an offenen Wunden oder Hautausschlägen leiden.

Schulklassen oder sonstige geschlossene Gruppen haben sich vorher mit der/dem Wasseraufsichtführenden terminlich abzustimmen und anzumelden; die Lehrkraft, Übungsleitung oder sonstige gruppenverantwortliche Person hat für die Beachtung und Einhaltung dieser Badeordnung sowie die Wassersicherheit mit Sorge zu tragen.

§4 Betriebszeiten
  1. Die regelmäßigen Öffnungszeiten für den öffentlichen Badebetrieb im Sonnenbrinkbad werden in geeigneter Weise veröffentlicht. Falls eine hiervon abweichende frühere Schließung erforderlich ist, wird diese rechtzeitig durch die/den Wasseraufsichtführende/n bekannt gegeben.
  2. Insbesondere bei Überfüllung kann das Sonnenbrinkbad vorübergehend gesperrt werden.
  3. Im Einzelfall kann das Sonnenbrinkbad für eine geschlossene Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden und ist dann an diesen Tagen für den öffentlichen Badebetrieb nicht nutzbar.
§5 Badezeit
  1. Die Badezeit endet beim Verlassen des Sonnenbrinkbades, spätestens mit dem täglichen Betriebsschluss.
  2. Bei starkem Besuch oder bei besonderen Anlässen kann die Badezeit allgemein oder für bestimmte Teile der Anlage beschränkt werden.
§6 Badebekleidung
  1. Die Benutzung der Schwimmbecken ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet.
  2. Badebekleidung darf in den Schwimmbecken weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden. Hierfür sind die dafür angebotenen Einrichtungen zu benutzen.

§7 Körperreinigung

  1. Die Badegäste haben sich vor dem Betreten der Schwimmbecken abzubrausen. Unnötiger Wasserverbrauch ist zu vermeiden.
  2. Das Betreten der Duschräume mit Straßenschuhen ist untersagt.
  3. In den Schwimmbecken ist die Verwendung von Seife, Bürsten und anderen Reinigungsmitteln nicht gestattet.
§8 Verhalten im Sonnenbrinkbad
  1. Es ist Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmern untersagt, das Schwimmerbecken und die Sprunganlagen zu benutzen – ausgenommen bei Schwimmsport unter Aufsicht. Ihnen ist es auch nicht gestattet, den Beckenumgang des Schwimmerbeckens zu betreten.
  2. Die Benutzung der Sprunganlage ist nur zu den freigegebenen Zeiten gestattet. Während der freigegebenen Zeiten darf die Sprunganlage nur von Springerinnen und Springern und nur sachgerecht benutzt werden. Diese haben unmittelbar nach dem Sprung die Gefahrenbereiche unter den Sprunganlagen zu verlassen. Das Unterschwimmen des Sprungbereiches ist untersagt. Einzelanordnungen der/des Wasseraufsichtführenden ist unverzüglich Folge zu leisten.
  3. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwider läuft.
  4. Es ist ohne Genehmigung nicht gestattet:
  • Glasbehältnisse mit sich zu führen oder zu verwenden,
  • Rauschmittel zu konsumieren – ausgenommen hiervon ist der Genuss von Tabak in den dafür vorgesehenen Bereichen,
  • andere unterzutauchen oder in die Schwimmbecken zu stoßen sowie sonstigen Unfug zu treiben,
  • vom seitlichen Beckenrand in die Schwimmbecken zu springen,
  • auf den Beckenumgängen zu rennen oder an Einsteigeleitern oder Haltestangen zu turnen,
  • andere Badegäste durch sportliche Übungen und Spiele zu belästigen,
  • zu lärmen, laut zu singen und Tonwiedergabegeräte (Kofferradios usw.) zu benutzen, sofern dadurch andere Badegäste belästigt werden,
  • in den Umkleiden zu rauchen,
  • Druck- und Reklameschriften zu verteilen,
  • gewerbsmäßig Waren jedweder Art feilzubieten,
  • erwerbsmäßig Schwimmunterricht zu erteilen,
  • andere Badegäste ohne deren vorherige ausdrückliche Erlaubnis zu fotografieren bzw. zu filmen.

§9 Badbenutzung

  1. Die Einrichtungen des Sonnenbrinkbades sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet die/der VerursacherIn. Für Papier und Abfälle sind Abfallkörbe vorhanden und zu benutzen.
  2. Fahrzeuge sind außerhalb des Freibadgeländes auf den hierfür vorgesehenen Plätzen abzustellen.
§10 Haftung
  1. Die Badegäste benutzen das Sonnenbrinkbad und alle seine Einrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung der OSB GmbH als Betreiberin, das Sonnenbrinkbad und seine Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten und die für einen ordnungsgemäßen Badebetrieb erforderliche Wasseraufsicht sicherzustellen. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet die Betreiberin nicht.
  2. Die OSB GmbH haftet als Betreiberin für Personen-, Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem öffentlichen Parkplatz vor dem Sonnenbrinkbad geschieht auf eigene Gefahr; für daraus resultierende Schäden haftet die OSB GmbH unter keinen Umständen.
  3. Für Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen der in das Sonnenbrinkbad eingebrachten Sachen wird nicht gehaftet.
  4. Im Übrigen erfolgt die Haftung nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
  5. Zwischen- oder Unfälle, aus welchen ein Haftungsanspruch gegen die OSB erwachsen können, sind unverzüglich der/dem Wasseraufsichtführenden zu melden. Eine nachträgliche Meldung befreit die OSB von allen Haftungsansprüchen.
  6. Die BesucherInnen haften der OSB gegenüber gem. § 823 BGB; im Falle des Verlustes von Kabinen-/Schrankschlüsseln ist für das Auswechseln des Schlosses ein Pauschbetrag von 25,– € zu entrichten.
§11 Fundgegenstände

Gegenstände, die im Sonnenbrinkbad gefunden werden, sind an das Personal abzugeben. Fundgegenstände werden nach den gesetzlichen Bestimmungen zeitnah an das Fundbüro der Stadt Obernkirchen übergeben.

§12 Wünsche und Beschwerden
  1. Wünsche, Anregungen und Beschwerden, nimmt die/der Wasseraufsichtführende entgegen. Sie/er schafft, wenn möglich und tunlich, sofortige Abhilfe. Weitergehende Wünsche, Anregungen und Beschwerden können schriftlich bei der OSB GmbH, Marktplatz 3, 31683 Obernkirchen, vorgetragen werden.
  2. Ein Anspruch auf aus derartigen Vorträgen resultierende Maßnahmen besteht nur hinsichtlich der Beseitigung von konkreten Gefährdungssituationen.
§13 Aufsicht
  1. Die/der Wasseraufsichtführende hat für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie für die Einhaltung dieser Badeordnung zu sorgen. Ihren/seinen Anordnungen ist uneingeschränkt Folge zu leisten.
  2. Die/der Wasseraufsichtführende ist befugt, Badegäste, die
  • die Sicherheit, Ruhe oder Ordnung gefährden,
  • andere Badegäste belästigen,
  • nach einmaliger Ermahnungen weiterhin gegen die Bestimmungen der Badeordnung verstoßen,

aus dem Sonnenbrinkbad verweisen.

Bei Widersetzungen erfolgt in jedem Fall strafrechtliche Anzeigeerstattung.

  1. Den in Absatz 2 genannten Badegästen kann der Zutritt zum Sonnenbrinkbad befristet oder im Wiederholungsfall auch unbefristet unter-/versagt werden.
  2. Im Falle der Verweisung aus dem Sonnenbrinkbad wird das Eintrittsentgelt nicht erstattet.

Diese Badeordnung hat die Gesellschafterversammlung der OSB GmbH in ihrer Sitzung am 11.10.2021 beschlossen.

gez.

Helmut Züchner

Geschäftsführer

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